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Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege

Können Bewohner:innen den Eigenanteil pro Monat nicht durch ihre laufenden Einkünfte (z.B. Renten, Mieterträge und Zinseinkünfte) oder ihr Vermögen decken, können sie Pflegewohngeld beantragen. Voraussetzungen dafür sind:

  • die Pflegebedürftigkeit liegt bei mindestens Pflegegrad 2,
  • das vorhandene Vermögen übersteigt nicht die Vermögensschongrenze in Höhe von 10.000 € (Alleinstehende) bzw. 15.000 € (Ehepaare).

Kann der verbleibende Eigenanteil pro Monat nicht durch laufende Einkünfte zuzüglich des Pflegewohngeldes gedeckt werden, besteht eventuell Anspruch auf „Ungedeckte Heimkosten“, die über das Sozialamt beantragt werden. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass vorhandenes Vermögen 10.000 € nicht übersteigt (bei Ehepaaren 20.000 €). Ein in Besitz befindliches Haus oder Grundstück wird dem Vermögen dabei zugerechnet. Wir stehen unseren Bewohner:innen bzw. ihren Angehörigen zu diesen Themen gerne beratend zur Seite.